Reisen in Drittländer (Nicht-EU-Länder)
Für Drittländer gelten weiterhin deren eigene länderspezifisch unterschiedliche Bestimmungen, die für die Einreise erfüllt werde müssen (siehe unten). Notwendige amtstierärztliche Gesundheits- und Impfbescheinigungen sowie Transportzeugnisse werden vom Veterinäramt ausgestellt.
Die EU hat eine Liste von Drittländern (z.B. Schweiz, Norwegen) erstellt, bei denen der Tollwut-Status dem der EU entspricht. Bei der Wieder-Einreise ihres Haustiers aus einem dieser gelisteten Länder in die EU gelten somit gleiche Regeln wie für innergemeinschaftliches Reisen.
Bei der Wieder-Einreise aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU gelten weitergehende Anforderungen:
- so muss mindestens 30 Tage nach der Impfung über eine Blutprobe der Tollwut-Antikörper-Titer bestimmt werden. ( Liste der zugelassenen Labors zum Nachweis des Titers in Deutschland)
- diese Tollwut-Titerbestimmung ist vor der Abreise ins nicht gelistete Drittland durchzuführen und im Heimtierausweis zu dokumentieren.
- amtstierärztliche Bescheinigung über die Einhaltung der genannten Bestimmungen.
- die Titerbestimmung braucht nicht wiederholt werden, wenn das Tier regelmäßig alle 12 Monate einer Wiederholungs-Impfung unterzogen wird.
Quelle: Regierung. Oberbayern
